Allgemeine Lieferungs- und Bezahlungsbedingungen

   1) Anwendbarkeit

1. Diese Bedingungen sind anwendbar auf allen Angeboten und auf allen Vertragen zur Leistung von Arbeit oder von Kauf und Ankauf durch Wedge Technische Handelsmaatschappij.
2. In diesen Bedingungen wird Anbieter/Verkäufer angedeutet als Auftragnehmer, (Wedge Technische Handelsmaatschappij), diese Bedingungen hantierend, und andere Partei wird weiter angedeutet als Auftraggeber.
3. Standardbedingungen vom Auftraggeber sind nicht gültig, es sei denn, dass die nicht vom Auftragnehmer schriftlich angenommen sind.


2) Angebote

1. Alle Angebote sind ohne Verpflichtung, vorbehaltlich gegenteilige Bestimmungen. Angebote sind basiert auf eventuellen Daten und auf Zeichnungen usw., vom Auftraggeber bei der Beantragung erteilt und welchen vom Auftragnehmer als richtig angenommen werden können.
2. Die genannte Preise sind gültig für Lieferung ab Sitz oder Lager des Auftragnehmers, ohne Mehrwertsteuer. Der Einhalt von Broschüren, gedrucktes Material usw. hat für den Auftragnehmer keine Rechtsverbindlichkeit, es sei denn, daß daran im Abkommen ausdrücklich referiert wird.


3) Rechte von industriellem und intellektuellem Eigentum.

1. Es sei denn, daß anders übereingekommen, behält Auftragnehmer alle Urheberrechte, so wohl Rechte von industriellem und intellektuellem Eigentum auf von ihm erteilte Entwürfe, Skizzen, Bilder, Zeichnungen und Modelle. Diese Sachen bleiben sein Eigentum und dürfen ohne seiner ausdrücklichen Zustimmung nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht oder auf anderen weisen benutzt werden, unabhängig ob Auftraggeber dafür Bezahlung ist gerechnet. Auftraggeber ist verpflichtet diese Sachen auf erstem Antrag am Auftragnehmer zurück zu schicken auf Strafe von NLG 1000,- pro Tag.


4) Verpackung

1. Notwendige Verpackung ist gegen kostendeckenden Preis zu berechnen und wird nicht zurückgenommen. Die Notwendigkeit Verpackungen anzuwenden ist Verantwortlichkeit des Auftragnehmers.


5) Gutachten, Entwürfe und Materielle

1. Die vom Auftragnehmer gelieferten Informationen und Gutachten sind freibleibend.
2. Auftragnehmer ist nicht haftbar für einen durch oder im nahmen vom Auftraggeber ausgeführten Entwurf oder für eventuelles Gutachten auf Grund des Entwurfs. Für die funktionelle Tauglichkeit von den durch Auftraggeber vorgeschriebenen Materiellen ist Auftraggeber selbst verantwortlich. Unter funktioneller Tauglichkeit ist zu verstehen die Tauglichkeit von Materiellen oder von Bauteilen die laut Auftraggebers Entwurf für den Zweck bestimmt sind.
3. Für vom Auftragnehmer selbst ausgeführte Entwürfe ist Auftragnehmer selbst haftbar laut Gewährleistungsbedingungen.
4. Im Falle vom Auftrag anerkannt Auftragnehmer für Entwürfe die nicht durch oder im nahmen vom Auftragnehmer gemacht sind, nur Haftbarkeit für die Herstellung dem Auftrag gemäß und für Tauglichkeit von den benutzten Materiellen insofern diese Materielle nicht vom Auftraggeber sind vorgeschrieben. Auftraggeber ist zuständig nicht von ihn vorgeschriebenen Materiellen für Verarbeitung von Dritten auf Tauglichkeit untersuchen zu lassen. Die damit verbundenen Kosten sind für eigene Rechnung. Nach Verarbeitung von Materiellen oder Teilen kann Auftraggeber weder Anspruch nehmen auf Funktioneller Untauglichkeit vom benutztem materiell noch auf anderen Mängel im materiell den er berechtigterweise bei einer Untersuchung entdecken hätte können.
5. Falls Auftraggeber zur zeit des Auftrags wünscht dass die Verantwortlichkeit für die durch oder im nahmen vom Auftraggeber gemachten Entwürfen vom Auftragnehmer übernommen wird ist Auftragnehmer nicht verpflichtet diese Verantwortung zu akzeptieren. Auftragnehmer soll ausreichend Zeit gegeben worden um diese Entscheidung zu machen. Auftragnehmer soll dabei Gelegenheit haben den totalen Entwurf nach zu gehen und nach zu rechnen und dazu soll Auftraggeber ihm alle Daten und Dokumenten die dafür notwendig sind verschaffen.
6. Auftragnehmer kann nicht gefordert worden daß er die in 5. beschriebene Untersuchung kostenlos ausführt, es sei denn daß schon beim Angebotsantrag deutlich gemacht ist daß Auftraggeber wünscht die Verantwortlichkeit auf Auftragnehmer zu übertragen.
7. Auftragnehmer akzeptiert niemals irgendwelche Verantwortlichkeit für Bauteile und/oder Materiellen welche vom Auftraggeber selbst zu Verfügung sind gestellt oder von ihm sind vorgeschrieben.


6) Abkommen

1. Abkommen, irgendwie genannt, bestehen erst nur nach ausdrücklicher Annahme vom Auftragnehmer. Diese Annahme erweist sich von einer schriftlichen Bestätigung vom Auftragnehmer, oder aus der Tatsache daß er am Abkommen Ausführung gibt.
2. Abkommen mit untergeordnetem Personal vom Auftragnehmer sind für Auftragnehmer nicht verbindlich wenn diese Abkommen nicht vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind. Untergeordnetes Personal ist in diesem Zusammenhang jeder Mitarbeiter ohne Vollmacht.


7) Lieferungen und Lieferfristen

1. Lieferungen erfolgen ab Sitz des Auftragnehmers. Lieferfristen gelten als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Ausstellungstag der Bestätigung und nach allen für Ausführung benötigte Daten, Zeichnungen usw. am Auftragnehmer zugänglich gemacht worden sind und wann Auftragnehmer die vereinbarte (Teil-)Bezahlungen hat empfangen.
2. Die Lieferfrist ist festgestellt in der Erwartung dass Auftragnehmer so arbeiten kann als zur Zeit von der Bestätigung vorhergesehen war und daß die benötigten Materiellen rechtzeitig geliefert sind. Überschreitung der Lieferfristen ist nur Grund für Entschädigung falls schriftlich vereinbart.
3. Wann Güter nach dem Ende der Lieferfrist nicht durch den Auftraggeber sind abgenommen oder wann die Güter nicht installiert werden können stehen diesen Sachen zur Verfügung des Auftraggebers und werden auf seinen Kosten und Risiko aufbewahrt.


8) Undurchführbarkeit des Abkommens

1. Wenn nach der Verwirklichung des Abkommens das Abkommen nicht vom Auftragnehmer nachgekommen werden kann als Folge von Umständen den zur Zeit des Abkommens nicht bekannt waren, ist Auftragnehmer berechtigt zu fördern dass das Abkommen so geändert wird daß Ausführung möglich bleibt.
2. Außerdem ist Auftragnehmer berechtigt das nachkommen seinen Verpflichtungen zu vertagen und ist er hierfür nicht haftbar wann er durch Änderung in den Umständen die zur zeit des Abkommens berechtigterweise nicht vorhersagbar war und außen seinem Einflußbereich war zeitlich seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.
3. Unter Umständen die berechtigterweise nicht vorhersagbar sein und außen dem Einflußbereich des Auftragnehmers liegen wird auch verstanden das nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen von Verpflichtungen von Lieferanten und/oder Subunternehmer, Brand, Streik, Arbeitsunterbrechung oder Verlust von zu verarbeiten Materiellen und Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen.
4. Keine Zuständigkeit zur Vertagung besteht wenn ein Nachkommen permanent unmöglich ist oder wenn eine befristete Unmöglichkeit länger als sechs Monate dauert, in welchem Falle das Abkommen aufgelöst wird ohne daß irgendeine Partei berechtigt ist für Entschädigung.
5. Wenn Auftragnehmer seine Verpflichtungen teilweise ist nachgekommen ist er berechtigt für einen proportionalen Teil vom übereingekommenen Preis auf Grund von schon vollendetem Arbeit und den gemachten Kosten.


9) Haftung

1. Auftragnehmer ist nur haftbar für Schäden oder Folgeschäden des Auftraggebers die direkt und ausschließend Folge sind von den Auftraggeber zuzurechnen Mängel, mit der Maßgabe daß nur Anspruch für diejenige Entschädigung möglich ist wogegen Auftragnehmer sich versichert hat oder berechtigterweise, in Übereinstimmung mit geltenden Kaufmännischen Gesichtspunkten, sich versichern haben sollte. Dabei gelten die folgenden Einschränkungen:
a Kein Schadenersatzanspruch kann gemacht worden für: Betriebsschäden (Betriebsstörungen, Einnahmeausfälle, usw.) auf irgendeine Art und Ursache. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten sich gegen solche Schäden zu versichern.
b Auftragnehmer ist nicht haftbar für Schäden, verursacht durch Absicht oder schwere Verfehlung von Hilfspersonen.
c Die durch Auftragnehmer zu vergüten Schäden sind nie höher als vom Auftraggeber zu bezahlen Preis für durch Auftragnehmer gelieferten Gutachten oder Sachen.
2. Auftraggeber schützt Auftragnehmer gegen jede Forderung von Dritten zu Schadenersatz betreffender Gebrauch von durch Auftraggeber zugeschickte Zeichnungen, Muster, Modellplatten oder Modelle oder anderen Sachen bzw. Daten und ist haftbar für die daraus entstanden Unkosten.


10) Garantie

1. Auftragnehmer steht ein für tauglichen Konstruktionen und Materiellen in soweit Auftragnehmer freigelassen war im Wahl davon mit der Maßgabe daß er für allen Teile welchen während einen Termin von drei Monaten nach Lieferung durch mangelhafte Konstruktion und/ob untauglichen Materiellen einen Defekt zeigen gratis neuen Teile liefert. Die zu tauschen Teile müssen für diesen Zweck an Auftragnehmer porto- und frachtfrei angeliefert werden. Diese Teile sind danach Eigentum des Auftragnehmers. Demontage und Montage diesen Teilen kommt auf Rechnung des Auftraggebers.
Wenn der Auftrag bestand aus der Verarbeitung des vom Auftraggeber geliefertes Materiell steht der Auftragnehmer ein für Tauglichkeit der ausgeführten Verarbeitung.
Wenn sich während eine Frist von drei Monate nach Lieferung erweist daß die Verarbeitung untauglich war soll Auftragnehmer auf eigener Entscheidung die Verarbeitung wiederholen, es sei denn daß Auftraggeber für eigene Rechnung neuen Materiellen liefert, den Mangel aufheben oder Auftraggeber kreditieren für einen proportionalen Teil der Rechnung. 2. Bei untauglicher Lieferung ist Auftragnehmer berechtigt nach gebührenfreier Zurückschickung der untauglichen Sache Auftraggeber völlig zu kreditieren oder die untaugliche Sache zu reparieren oder die Lieferung zu wiederholen.
3. Auftragnehmer soll zu jeder Zeit Auftragnehmer Gelegenheit geben zur Reparation des eventuellen Mangels.
4. Mängel wegen normaler Abnutzung, unsachgemäßer Handhabung oder Bedienung, unsachgemäßer oder falscher Wartung oder Mängel nach Änderungen oder Reparaturen durch oder im Auftrag vom Auftraggeber oder von Dritten vorgenommen bleiben von Garantie ausgeschlossen.
5. Gewährleistungsansprüche können nur gemacht werden wenn Auftraggeber allen seinen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nachgekommen hat oder dafür ausreichend Sicherheit geleistet hat.


11) Transport

1. Alle Güter werden transportiert für Rechnung und Risiko des Auftraggebers. Auch wenn Auftragnehmer Sorge tragt für den Transport haftet Auftraggeber für allen Schäden in Zusammenhang mit dem Transport. Auftraggeber soll sich gegen dieses Risiko versichern.
2. Möchte eine Reklamation auf Grund der Artikel 11.1 zurückgewiesen worden ist Auftragnehmer nie haftbar für Schadenersatzforderungen höher als der Betrag daß er wegen des Verlustes oder der Beschädigung während des Transports von Gütern von Transportfirma oder Versicherung empfangen würde und Auftragnehmer wird auf Antrag des Auftraggebers seine Förderung auf Transportfirma oder Versicherungsgesellschaft an Auftraggeber weiterleiten.


12) Nicht abgeholte Sachen

1. Wenn Auftraggeber Sachen, die Auftragnehmer vom Auftraggeber unter sich hat, trotz Verfügungsstellung nicht abholt gegen Bezahlung der Schulden, ist Auftragnehmer berechtigt einen Monat nach dem Zeitpunkt der Verfügungsstellung der Sachen diesen nach schriftlicher Inverzugsetzung für und im nahmen des Auftraggebers zu verkaufen oder verkaufen zu lassen unter Verpflichtung den Ertrag, nach Abzug der Unkosten, Förderungen und Lagerungskosten einbegriffen, dem Auftragnehmer zu bezahlen.


13) Bezahlung

1. Die Rechnung wird mit Ablauf der Zahlungsfrist von einem Monat nach Rechnungsdatum in voller Höhe fällig. Der Auftraggeber gerät mit Ablauf der Zahlungsfrist automatisch in Verzug. Bei Überschreitung des Zahlungszieles berechnet Auftragnehmer Verzugszinsen gemäß der Höhe den gesetzlichen Zinsen mit einem Minimum von 10% pro Jahr. Ein Teil des Monats wird gerechnet als einen ganzen Monat.
2. Auftragnehmer ist weiterhin berechtigt neben der Hauptförderung und Zinsen vom Auftraggeber zu fördern alle außergerichtliche Kosten die sind verursacht durch nicht oder nicht rechtzeitiges Bezahlen. Außergerichtliche Kosten sind für Rechnung des Auftraggebers in jedem Fall wenn Auftragnehmer sich für Einziehung von Hilfe von Dritten hat versichert. Diese Kosten werden berechnet gemäß Inkassogebühr wie vom "Nederlandse Orde van Advocaten" wird empfohlen. Die Tatsache daß Auftraggeber sich versichert hat von Hilfe eines Drittens ist maßgebend für Größe und Verpflichtung zur Bezahlung der außergerichtlichen Kosten. Wenn Auftragnehmer den Konkurs des Auftraggebers anmeldet ist Auftraggeber neben den Hauptbetrag, Zinsen und außergerichtlichen Kosten auch die Kosten der Konkursmeldung schuldig.
3. Wenn Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren ganz oder teilweise recht gegeben wird stehen alle vom Auftragnehmer in Zusammenhang mit diesem Gerichtsverfahren gemachten Kosten für Rechnung des Auftraggebers.
4. Bezahlungen, vom Auftraggeber gemacht, berichtigen erstens allen verschuldeten Zinsen und Kosten und zweitens die zu fordern Rechnungen von ältesten Datum, auch wenn Auftraggeber meldet daß Bezahlung Beziehung hat auf einer späteren Rechnung.


14) Beschwerden oder Reklamationen

1. Auftraggeber kann einen Leistungsmangel nicht mehr in Anspruch nehmen wenn er während der Gewährleistungszeit nicht innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung des Mangels, oder berechtigterweise entdecken hätte können, beim Auftragnehmer schriftlich reklamiert hat, wobei er den Art des Mangels angebt und wie er den Mangel hat festgestellt.
2. Beschwerden über Rechnungen müssen innerhalb von acht Tagen schriftlich vorgelegen sein.
3. Auftraggeber verliert alle Rechte und Zuständigkeiten die ihm zur Verfügung standen wegen Mängeln wenn er nicht innerhalb der genannten Meldefrist reklamiert hat und/oder er dem Auftragnehmer nicht genügend Gelegenheit gegeben hat die Mängel auf zu heben.


15) Preisänderungen

1. Die übereingekommenen Preisen sind kalkuliert mit den Kosten von Materiellen und Löhnen geltend auf dem Tag des Angebots.
2. Wenn und in soweit der Zeitraum zwischen Angebot und Lieferung mehr ist als sechs Monate und die Löhne, Preise usw. haben sich im genanntem Zeitraum geändert, wird den übereingekommenen Preis oder den Akkordpreis proportional geändert. Die Bezahlung einem eventuellen Mehrpreis auf Grund dieses Artikels soll gleichzeitig geschehen mit dem Hauptbetrag.


16) Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

1. Auftraggeber wird nur unter aufschiebender Wirkung Eigentümer der von Auftragnehmer zu liefern oder gelieferten Sachen. Auftragnehmer bleibt Eigentümer der zu liefern oder gelieferten Sachen solange Auftraggeber die Forderungen Auftragnehmers auf Grund der Gegenleistung des Abkommens oder eines ähnlichen Abkommens nicht bezahlt hat. Auftragnehmer bleibt auch Eigentümer den zu liefern oder gelieferten Sachen solange Auftraggeber die ausgeführte oder auszuführen Arbeiten aus solchen Abkommen nicht bezahlt hat und solange Auftraggeber Bedingungen wegen versagen nicht erfüllt hat, mitbetroffen sind Geldbuße, Zinsen und Kosten.
2. Auftraggeber ist, solange er obige Bedingungen nicht erfüllt hat, nicht berechtigt auf von Auftragnehmer gelieferten Sachen ein Pfandrecht oder besitzloses Pfandrecht ein zu stellen und verpflichtet sich Dritten, den darauf ein Pfandrecht einstellen wollen, gegenüber auf erster Forderung des Auftragnehmers zu erklären daß er zur Einstellung eines Pfandrechts nicht befugt ist.
3. Falls Auftraggeber irgendeine Verpflichtung aus dem Abkommen in bezug auf verkauften Sachen oder auszuführen Arbeit gegenüber Auftragnehmer nicht nachkommt ist Auftragnehmer berechtigt ohne wegen Verzug zu mahnen diesen Sachen, die ursprünglich gelieferten Sachen und neuen genannten Sachen zurück zu nehmen. Auftraggeber bevollmächtigt Auftragnehmer das Ort zu betreten wo diese Sachen sich befinden.
4. Auftragnehmer verschafft Auftraggeber auf dem Moment daß Auftraggeber allen seinen Bezahlungsverpflichtungen aus dem Abkommen und sonstige Abkommen nachgekommen hat das Eigentum den gelieferten Sachen unter Vorbehalt von Pfandrecht des Auftragnehmers im Interesse den anderen Ansprüchen den Auftragnehmer auf Auftraggeber macht. Auftraggeber soll auf Verlangen des Auftragnehmers an allen benötigten Handlungen in diesem Rahmen mitwirken.


17) Rücktritt

1. Völlige oder partielle Auflösung des Abkommens findet statt mit einer schriftlichen Erklärung von dazu berechtigter Partei. Bevor Auftraggeber eine schriftliche Erklärung an Auftragnehmer richtet soll er immer erst Auftragnehmer schriftlich wegen Verzug mahnen und Auftragnehmer einer angemessenen Zeit gönnen um nachträglich allen seinen Verpflichtungen nach zu kommen oder Mängel, welchen vom Auftraggeber schriftlich genau zu melden sind, zu beseitigen.
2. Auftraggeber ist nicht berechtigt das Abkommen teilweise oder im ganzen auf zu lösen oder seine Verpflichtungen zu vertagen wenn er selbst schon im Verzug ist bei dem nachkommen seinen Verpflichtungen.
3. Wenn Auftragnehmer eine Auflösung genehmigt, ohne daß er selbst im Verzug ist, hat er immer Recht auf Vermögensentschädigung wie Kosten, Gewinnausfall und angemessenen Kosten zur Feststellung von Schäden und Haftung. Falls teilweise Auflösung kann Auftraggeber kein Anspruch erheben auf Rückgängig machen von den schon vom Auftragnehmer ausgeführte Leistungen und hat Auftragnehmer uneingeschränkt Recht auf Bezahlung den schon ausgeführten Leistungen.


18) Gerichtsstand, gültiges Recht

1. Auf allen Abkommen ist Niederländisches Recht anwendbar.
2. Die Bedingungen vom Kaufvertrag von Wien sind nicht anwendbar, ebenfalls nicht zukünftige internationalen Regelungen bezogen auf Kauf von beweglichen Gütern wovon Wirkung durch Parteien ausgeschlossen werden kann.
3. Alle Konflikte entstehend aus Angeboten und Abkommen, irgendwie genannt, werden dem Urteil des Zivilrichters, befugt im Standort des Auftragnehmers, unterworfen, es sei denn, daß gesetzliche Bedingungen sich hiergegen widersetzen.



Gemacht in Oosterhout am 11 April 1993 durch:
Wedge Technische Handelsmaatschappij